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InfoSiG NRW

§ 17 Datenübermittlung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InfoSiG%20NRW/17#abs-1 (1) Das CSIRT übermittelt Daten nach § 16 Absatz 2 bis 4 an die für den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik verantwortlichen Stellen, wenn und soweit dies zur Abwehr oder Beseitigung von Gefahren für die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der Daten in der Informations- und Kommunikationsinfrastruktur erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InfoSiG%20NRW/17#abs-2 (2) Das CSIRT soll Daten nach § 16 Absatz 2 bis 4 unverzüglich übermitteln

1. an die Polizei und sonstigen Sicherheitsbehörden zur Verhütung und Unterbindung von in Nummer 2 genannten Straftaten sowie zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person; § 16 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 28), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, bleibt unberührt; und

2. an die Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung einer Straftat,

a) soweit die Tatsachen, aus denen sich eine Gefahr für die Informationstechnik oder der diesbezügliche Verdacht ergibt, den Verdacht einer Straftat begründen oder

b) soweit bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet hat.

§ 16 § 18